§8
Die Organe des Vereins sind
a)
Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch öffentliche
Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebsdorfergrund mit zweiwöchiger
Frist einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von
mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen
Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag
müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§10
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des
Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, Kassenführers, Schriftführers , Beisitzer
für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der
Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der
Jahresrechnung,
e) Entlastung des
Vorstandes und des Kassenführers,
f) Wahl der
Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen,
h) Ernennung von
Ehrenmitgliedern und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen,
i) Entscheidung über die
Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins.
§11
Verfahrensordnung für die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Vorsitzender,
stellv. Vorsitzender, Kassenführer, Schriftführer, Beisitzer werden offen
gewählt.
Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim
durchzufahren. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Über die
wesentlichen Punkte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
(5) Jedes Mitglied ist
berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
|